Widersprüche

Widersprüche

Soweit ein Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundessortenamts zurückgewiesen oder soweit ein solcher zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, erhebt das Bundessortenamt Gebühren gemäß § 10 Bundesgebührengesetz (BGebG). Die Gebühr wird hierbei bis höchstens zu der Höhe erhoben, die für die beantragte Leistung nach den Gebührensätzen des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der BMELBGebV vorgesehen ist.