Erteilung von Sortenzulassung
Die Zulassung von Sorten ist Voraussetzung für den gewerblichen Vertrieb von Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten.
Gesetzliche Grundlage der Sortenzulassung ist das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG). Es dient dem Schutz des Verbrauchers und der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut gesunder, qualitativ hochwertiger und leistungsfähiger Sorten. Voraussetzungen für die Zulassung einer Sorte sind die Unterscheidbarkeit von anderen Sorten, Homogenität und Beständigkeit, die durch Anbau im Freiland oder im Gewächshaus geprüft werden (Registerprüfung), sowie eine eintragbare Sortenbezeichnung. Bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten muss außerdem ein landeskultureller Wert gegeben sein. Eine Sorte besitzt landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, für die Verwertung des Ernteguts oder die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten lässt. Die wertbestimmenden Eigenschaften einer Sorte ergeben sich aus den im Anbau und im Labor geprüften Anbau-, Resistenz-, Ertrags-, Qualitäts- und Verwendungseigenschaften (Wertprüfung).
Die Sortenzulassung wird für 10 (bei Rebe und Obst 20) Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Zeit kann sie auf Antrag verlängert werden.
Die Wertprüfung erfordert bei den meisten Arten einen mindestens zweijährigen, bei Getreide, Winterraps und Futterpflanzen einen dreijährigen Anbau. Die Prüfungen werden je nach Pflanzenart an 10 bis 20 Stellen des Bundessortenamtes, der Länder, der Züchter und anderen Institutionen angelegt. Wertprüfungen werden in der Regel ohne Einsatz von Fungiziden und Wachstumsreglern durchgeführt, um die genetisch verankerten Eigenschaften der Sorten beurteilen zu können. Bei einigen Pflanzenarten werden Sorten auch im ökologischen Landbau geprüft.
Von jährlich insgesamt etwa 900 angemeldeten Sorten landwirtschaftlicher Arten werden von den Sortenausschüssen des Bundessortenamtes etwa 20 % zugelassen und in die Sortenliste eingetragen.
Bei Gemüse wird für etwa 30 Sorten je Jahr die Zulassung beantragt. Bei Zierpflanzensorten ist eine Zulassung möglich, diese ist jedoch nicht Voraussetzung für den Vertrieb.
Für Erhaltungssorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüse, sowie für Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den kommerziellen Anbau sind (Amateursorten), besteht ein vereinfachtes Zulassungsverfahren.
Obstsorten unterliegen seit 2017 einer obligatorischen Zulassung. Pflanzgut ist EU-weit vertriebsfähig, wenn die Sorte - neben den pflanzengesundheitlichen Anforderungen - in einem der Mitgliedsländer geschützt oder zugelassen, dieses beantragt ist oder die Sorte bereits vor dem 30.9.2012 in Verkehr gebracht wurde. Es muss dafür zumindest eine amtlich anerkannte Sortenbeschreibung vorliegen. Zu den nur in Deutschland vertriebsfähigen Sorten zählen sogenannte Amateursorten und Sorten für den Erhalt der genetischen Vielfalt.
Widersprüche gegen Entscheidungen der Sortenausschüsse werden in entsprechenden Widerspruchsausschüssen des Bundessortenamtes entschieden.
Für die forstlichen Pflanzenarten gilt das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG). Es wird in Zuständigkeit der Bundesländer ausgeführt.