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Neue Gebührenverordnung beim Bundessortenamt ab Oktober 2021

Aktuelles

Seit dem 01.10.2021 gilt die besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMELBGebV). Im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage zu 2 Absatz 1 BMELBGebV sind im Abschnitt 16 auch gebührenpflichtige Leistungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz und dem Sortenschutzgesetz beim Bundessortenamt enthalten. Die neue Verordnung löst das bisherige Gebührenverzeichnis des Bundessortenamtes in der Fassung vom 01.11.2019 (Nr. 20/19) ab. Der Abschnitt 3 der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV) wurde entsprechend aufgehoben. 

Dies hat Auswirkungen auf das Bundessortenamt und die betroffenen Anmelderinnen und Anmelder. Das Bundessortenamt ist auf Grundlage des Bundesgebührengesetzes gefordert, seine Prüfungsgebühren so zu gestalten, dass die entstehenden Kosten über die Gebühren gedeckt werden. Bei der Überarbeitung der Gebührenverordnung wurden insbesondere die züchterischen Aktivitäten, bezogen auf die nationale Antragstellung für die Sortenzulassung und den Sortenschutz, berücksichtigt.

Mit Blick auf das öffentliche Interesse, den Erhalt der biologischen Vielfalt zu fördern, werden bei Pflanzenarten mit mittlerer oder niedriger züchterischer Aktivität niedrigere Gebühren festgesetzt. Bei Pflanzenarten mit hoher züchterischer Aktivität werden zukünftig hohe Kostendeckungsgrade erreicht werden.

Züchterische Fortschritte durch neue Sorten können so bei allen Artengruppen zu wichtigen und schnellen Verbesserungen in der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Praxis führen.