Durchführungsbedingungen BSA / SFG

Bedingungen für die Durchführung der „Anbauprüfung auf Rasennutzung” durch die Sortenförderungsgesellschaft - SFG mbH und das Bundessortenamt (BSA)

Stand: Dezember 2020 (gültig ab Prüfzyklus 2021 - 2023, Ansaatjahr 2021)

Allgemeines

  • 1. Die Antragsteller auf Prüfung von Sorten in der „Anbauprüfung auf Rasennutzung", erkennen die Bedingungen für die Durchführung der „Anbauprüfung auf Rasennutzung" der Sortenförderungsgesellschaft - SFG mbH mit der Anmeldung ihrer Sorten zu dieser Prüfung als verbindlich an.
  • 2. Anträge auf Prüfung in der vom Bundessortenamt (BSA) und der SFG mbH organisierten "Anbauprüfung auf Rasennutzung" können für Sorten , für die die Zulassung in Deutschland beantragt wurde, von allen Personen und Unternehmen gestellt werden, die die dafür erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des § 42 Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) erfüllen, sowie von Inhabern oder Vertretungsberechtigten für eine in einem EU-Mitgliedstaat zugelassene oder geschützte Sorte.
  • 3. Grundlage für die technische Durchführung der „Anbauprüfung auf Rasennutzung" ist die entsprechende Richtlinie des Bundessortenamtes in der jeweils aktuellen Fassung. Sie kann den Antragstellern bei Bedarf übermittelt werden und ist auf der Internetseite des BSA veröffentlicht.
  • 4. Die Rasenprüfung wird nur jedes 2. Jahr, in den ungeraden Jahren, angelegt und gliedert sich in ein Ansaatjahr und zwei Nutzungsjahre. Daraus ergeben sich folgende Ansaatjahre: 2021, 2023, 2025, 2027 etc. Die Antragsstellung zur Aufnahme in die „Anbauprüfung auf Rasennutzung" ist jederzeit möglich. Allerdings werden Sorten, für die die Anmeldung / Antragstellung nach dem 15. Januar des Aussaatjahres erfolgt, erst bei der nächsten Aussaat in die Prüfung aufgenommen, müssen also bis zu 2 Jahre warten.

Zugang zur „Anbauprüfung auf Rasennutzung“

  • 5. Sorten von für die Rasennutzung geeigneten Gräserarten für die beim BSA ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde, werden auf Antrag bei der SFG mbH in der „Anbauprüfung auf Rasennutzung" geprüft. Voraussetzung ist der Eingang einer entsprechenden Anmeldung bei der SFG mbH bis zum 15. Januar eines Ansaatjahres (s. Punkt 4.).
  • 6. Sorten von Rasengräsern, die in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind, können auf Antrag in der „Anbauprüfung auf Rasennutzung" der SFG mbH geprüft werden. Voraussetzungen sind, dass
    • die Zulassung der zu prüfenden Sorte zum Zeitpunkt der Aussaat in einem EU-Mitgliedsstaat nicht länger als 5 Jahre zurückliegt (Vorlage einer Kopie über die Erteilung der Sortenzulassung),
    • die Anmeldung für die Prüfung bei der SFG mbH bis zum 15. Januar eines Ansaatjahres (s. Punkt 4.) vorliegt.
  • 7. Sorten von für die Rasennutzung geeigneten Gräserarten, die nicht in der Artenliste des SaatG aufgeführt sind und die in einem EU-Mitgliedsstaat national geschützt sind, oder für die gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, können auf Antrag in der „Anbauprüfung auf Rasennutzung" der SFG mbH ebenfalls geprüft werden. Voraussetzungen sind wiederum, dass
    • die Erteilung des Sortenschutzes für die zu prüfende Sorte innerhalb der EU im Ansaatjahr nicht länger als 5 Jahre zurückliegt (Vorlage einer Kopie über die Erteilung des Sortenschutzes),
    • die Anmeldung für die „Anbauprüfung auf Rasennutzung" bei der SFG mbH bis zum 15. Januar eines Ansaatjahres (s. Punkt 4.) bei der SFG mbH vorliegt.
  • 8. Sorten, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen oder innerhalb der EU geschützt sind und auf Grund der Vorgaben unter Punkt 6. und Punkt 7. in der „Anbauprüfung auf Rasennutzung" geprüft werden können, werden in der Registerprüfung des BSA einer Identitätsprüfung unterzogen. Die Kosten des Identitätstestes werden dem Antragsteller von der SFG mbH gesondert in Rechnung gestellt.

Antragstellung

  • 9. Der Antrag auf Prüfung von Rasengräsern in der „Anbauprüfung auf Rasennutzung" kann jederzeit, auf den vom BSA und der SFG mbH bereitgestellten Vordrucken erfolgen. Ausgesät werden aber nur Sorten, für die der Antrag auf Prüfung bis zum 15. Januar eines Aussaatjahres gestellt wurde (s. Punkt 4).
  • 10. Für die Fristwahrung bei der SFG mbH reicht der Eingang des Antragsformulars per Fax bis zum Stichtag um 24:00 Uhr bei der SFG mbH.
  • 11. Das Originalantragsformular und alle ergänzenden Unterlagen müssen spätestens 3 Werktage nach dem Stichtag bei der SFG mbH vorliegen.

Durchführung der „Anbauprüfung auf Rasennutzung“

  • 12. Die „Anbauprüfung auf Rasennutzung“ besteht, je nach Pflanzenart, aus zwei bis maximal vier Teilprüfungen und wird auf Standorten des BSA, der Züchter und anderer fachlich geeigneter Stellen angelegt. Folgende Teilprüfungen werden durchgeführt:
    • Prüfung auf Eignung als Gebrauchsrasen (GR) an 6 Orten
    • Prüfung auf Eignung als Strapazierrasen (SR) an 5 Orten
    • Prüfung auf Eignung als Landschaftsrasen (LR) an 2 Orten
    • Prüfung auf Eignung als Tiefschnittrasen (TR) an 2 Orten
    Bei den Teilprüfungen auf Eignung als Gebrauchsrasen, Strapazierrasen und Landschaftsrasen und Tiefschnittrasen werden jeweils 3 Wiederholungen je Standort angelegt.
  • 13. Die Prüfung einzelner Sorten oder Arten mit einer verringerten Zahl von Prüfstandorten, bzw. die Begrenzung auf einzelne Klimaräume Deutschlands ist nicht möglich.
  • 14. Die Raseneignung von Sorten der verschiedenen Arten wird in folgenden Teilprüfungen obligatorisch (X) geprüft. Eine Prüfung in weiteren Teilprüfungen ist auf Wunsch möglich. Die Möglichkeit, eine Sorte aus einer der obligatorischen Teilprüfungen herauszunehmen, besteht nicht.
    Auch in der Tabelle nicht explizit genannte Gräserarten (s. Punkt 7.) können auf Wunsch in die „Anbauprüfung auf Rasennutzung“ aufgenommen werden.
Art GR SR LR TR
Agrostis species (Straußgrasarten) X   X X
Deschampsia caespitosa (Rasenschmiele) X X    
Fsetuca arundinacea(Rohrschwingel) X X    
Festuca ovina (Schafschwingel) X   X  
Festuca rubra rubra (Ausläuferrotschwingel) X   X  
Festuca rubra commutata (Horstrotschwingel) X   X X
Festuca rubra trichophylla (Rotschwingel Zwischentyp) X   X X
Koeleria macrantha (Zarte Kammschmiele) X   X  
Lolium perenne (Deutsches Weidelgras) X X X  
Phleum ssp. (Lieschgras alle Arten) X X    
Poa pratensis(Wiesenrispe) X X X  
Poa supina(Lägerrispe) X X   X
Poa ssp. (alle anderen Rispenarten) X   X  

Saatgutvorlage

  • 15. Die für die „Anbauprüfung auf Rasennutzung“ erforderliche Saatgutmenge wird vom BSA zentral für alle Standorte direkt beim Antragsteller angefordert. Das BSA übernimmt die standortgerechte Abpackung und den Versand des Saatgutes an die Versuchsstandorte.

Entgeltregelung zur „Anbauprüfung auf Rasennutzung“

  • 16. Die Gebühren für die dreijährige Prüfung (Aussaatjahr und 2 Nutzungsjahre) werden in 3 Teilraten von der SFG erhoben. Mit der Aussaat entsteht eine Zahlungsverpflichtung für den gesamten Prüfungszeitraum (s. Punkt 21).
  • 17. Die aufgeführten Gebührensätze sind Nettogebührensätze und werden dem Antragsteller zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr der SFG mbH in Höhe von 9% der Nettogebühren und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf Nettogebühr und Bearbeitungsgebühr von der SFG mbH in Rechnung gestellt.
  • 18. Das Prüfungsentgelt ist nach Rechnungsstellung durch die SFG mbH bis zum angegebenen Zahlungsziel zu zahlen, ansonsten werden zusätzlich die banküblichen Verzugszinsen berechnet.
  • 19. Folgende Prüfungsentgelte je Standort und Jahr werden von der SFG mbH je Sorte für die einzelnen Teilprüfungen in Rechnung gestellt:
    • Gebrauchsrasen (GR) 100,00 €
    • Strapazierrasen (SR) 120,00 €
    • Landschaftsrasen (LR) 60,00 €
    • Tiefschnittrasen (TR) 150,00 €
    Am Beispiel einer Sorte von Deutschem Weidelgras wird die Berechnung der Nettoprüfgebühr für die „Anbauprüfung auf Rasennutzung“ in den obligatorischen Teilprüfungen nachfolgend exemplarisch dargestellt:
Teilprüfung Gebühr je Ort [Euro] Anzahl Orte (siehe 12.) Prüfgebühr pro Jahr [Euro] Prüfgebühr für 3 Jahre [Euro]
GR 100,00 6 600,00 1.800,00
SR 120,00 5 600,00 1.800,00
LR 60,00 2 120,00 360,00
TR 150,00 0 0,00 0,00
Summe     1.320,00 3.960,00

Für die Sorten der anderen Arten kann analog verfahren werden. Die Kosten für zusätzliche Prüfungen in weiteren Teilprüfungen müssen hinzugerechnet werden.

  • 20. Die Kosten für den erforderlichen Identitätstest von Sorten, die in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen oder innerhalb der EU geschützt sind und die in der „Anbauprüfung auf Rasennutzung“ geprüft werden (siehe Punkte 6. – 8.), werden dem Antragsteller gesondert in Rechnung gestellt.
    Die Rechnungsstellung durch die SFG mbH erfolgt nach Abschluss des Identitätstests, wenn der SFG das Ergebnis und die Gebührenrechnung der prüfenden amtlichen Stelle vorliegen. Die SFG mbH stellt dem Antragsteller die Gebühren zuzüglich der Bearbeitungsgebühr der SFG mbH und der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung.

Ergänzende Hinweise

  • 21. Auf Grund der mehrjährigen Prüfung ist eine Zurückziehung von Sorten nach der Aussaat, bzw. nach Ablauf eines Teils des Gesamtprüfungszeitraumes z. B. wegen starken saatgutbedingten Fremdbesatzes oder negativen Identitätstests nicht möglich. Die für solche Sorten gezahlten Prüfgebühren werden von der SFG mbH nicht zurückgezahlt.
  • 22. Die Ergebnisse von Sorten, deren Prüfung aufgrund der in Punkt 21. genannten Umstände vorzeitig abgebrochen wurde, werden im Abschlussbericht nicht veröffentlicht.
  • 23. Sorten, die im Rahmen des nationalen Zulassungsverfahrens keinen positiven Registerbericht erhalten und in Deutschland nicht zugelassen wurden, können, nachdem Sie die Zulassung im EU-Ausland erlangt haben, als EU-Sorte erneut für die Rasenprüfung angemeldet werden.

    Wird die Zulassung in der EU vor Abschluss der Raseneignungsprüfung erlangt (Nachweis erforderlich), so können die bereits erhobenen Daten bei Vorliegen der Sortenidentität verwendet werden. Hierfür ist, auf Veranlassung des Antragstellers, die Bereitstellung eines Saatgutmusters des jeweiligen Prüfamtes zur Überprüfung der Sortenidentität durch das Bundessortenamt erforderlich.

  • 24. Für alle Sorten, insbesondere aber bei Sorten von Gräserarten die nicht im Artenverzeichnis des SaatG aufgeführt sind und somit nicht saatgutrechtlichen Regelungen unterliegen, kann die SFG mbH bei begründeten Zweifeln die Überprüfung der Sortenechtheit des gehandelten Saatgutes veranlassen.
    Für den Fall, dass die Sortenechtheit dieses gehandelten Saatgutes auch nach einer weiteren Überprüfung vom BSA nicht bestätigt wird, kann das BSA die Streichung aus der „Beschreibenden Sortenliste Rasengräser“ bzw. der Sortenübersicht der Regelsaatgutmischungen (RSM) veranlassen.

SFG mbH / BSA