Aktuell

Populationenverordnung tritt außer Kraft

Am 28.02.2021 endet der zeitlich befristete Versuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais (Entscheidung 2014/150/EU). Auch die entsprechende nationale Verordnung (PopulationenV) tritt mit Ablauf dieses Datums außer Kraft. Gemäß Übergangsregelung der Populationenverordnung können ab dem 01.03.2021 nur noch die bereits vom Bundessortenamt zugewiesenen Saatgutmengen von Populationen in Verkehr gebracht werden.

EU- und nationales Recht gestatteten bisher nur das Inverkehrbringen von Saatgut von Sorten. Um Saatgut von Populationen in Verkehr bringen zu dürfen, müssten bestehende Richtlinien angepasst werden. Dazu führte die EU-Kommission seit 2014 einen zeitlich befristeten Versuch durch, um insbesondere folgende Fragen zu klären: 

  • Können Populationen anhand von Informationen über die für sie verwendeten Züchtungs- und Erzeugungsmethoden identifiziert werden?
  • Kann die Identität von Saatgut von Populationen durch Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden?

Neben Deutschland beteiligten sich sechs weitere Mitgliedsstaaten (Dänemark, Frankreich, Italien, Litauen, Niederlande, Vereinigtes Königreich). Die das Experiment umsetzende nationale Verordnung (Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais; PopulationenV) enthielt Ausnahmeregelungen, die das Inverkehrbringen von Saatgut zugelassener Populationen während des Versuchszeitraums erlaubten.

Sorten müssen unterscheidbar, homogen (in ihrem Aussehen einheitlich) und beständig sein. Bei Populationen wird hingegen darauf geachtet, dass sie eine gewisse genetische Vielfalt (Heterogenität) aufweisen. Diese Heterogenität soll es ihnen ermöglichen, sich an unterschiedliche Umweltbedingungen anzupassen und gegenüber Krankheiten und Schädlingen robuster zu sein. Der Anbau von Populationen könnte für den ökologischen Landbau oder die extensive Landwirtschaft von Interesse sein.

Die neue EU-Ökoverordnung (Verordnung (EU) 2018/848), die ab 1. Januar 2022 anzuwenden ist, wird zukünftig das Inverkehrbringen von ökologisch heterogenem Material (ÖHM), also Populationen, die unter ökologischer Bewirtschaftung erzeugt wurden, regeln. Der entsprechende Delegierte Rechtsakt befindet sich derzeit noch in der Vorbereitung.