Regelungen von ökologischem heterogenem Material

Ökologisches/biologisches heterogenes Material (ÖHM) ist vertriebsfähig: erstes ÖHM vom Bundessortenamt offiziell bestätigt

Anfang Februar 2022 bestätigte das Bundessortenamt das erste ÖHM offiziell und meldete es an die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten. Bestätigtes ÖHM wird in der „Nationalen Liste der bestätigten Notifizierungen von ökologischem/biologischem heterogenem Material“ veröffentlicht (s. unten).

Damit Saatgut von ÖHM in Verkehr gebracht werden darf, muss das heterogene Material selbst beim Bundessortenamt notifiziert werden. Die Notifizierung umfasst neben Angaben zur Kulturart und der Bezeichnung des ÖHM auch Angaben zum genutzten Ausgangsmaterial, zur verwendeten Erzeugungsmethode, zu Boden- und Klimaverhältnissen unter denen das ÖHM erzeugt wurde und zu wesentlichen agronomischen Aspekten wie z.B. Ertrag und Resistenzen.

Nähere Details zum Verfahren der Notifizierung von ÖHM sind in der Bekanntmachung Nr. 22/21 des Bundessortenamts vom 1. Dezember 2021 dargelegt (s. unten). Das für die Notifizierung erforderliche Formular ist hier zu finden:
https://www.bundessortenamt.de/bsa/form-notifizierung-oehm.

Ökologisches heterogenes Material ist beschrieben als „pflanzliche Gesamtheit“ einer Art, die über gemeinsame phänotypische Merkmale verfügt jedoch gleichzeitig ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt (Heterogenität) aufweist. Diese Heterogenität soll es dem ÖHM ermöglichen, sich an unterschiedliche Umweltbedingungen anzupassen und gegenüber Krankheiten und Schädlingen robuster zu werden. ÖHM darf keine Sorte oder Sortenmischung sein.

Mit Inkrafttreten der EU-Öko-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/848) im Januar 2022 ist das Inverkehrbringen von heterogenem Material möglich, welches unter ökologischer/ biologischer Bewirtschaftung erzeugt wurde. Spezifische Anforderungen für die Erzeugung und die Vermarktung des ÖHM ergeben sich dabei aus der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1189.